Satzung





ERICH - SCHAIRER - JOURNALISTENHILFE

Vereins-Satzung

vom 22. Januar 1982

Korrigierte Fassung von 2002

I.

Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet:
  2. Erich - Schairer - Journalistenhilfe.

    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein".

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    Die Gemeinnützigkeit ist aufrecht zu erhalten.

  4. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

II.

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist

    1. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des Pressewesens,

    2. Förderung von Projekten auf dem Gebiet des Pressewesens,

    3. Förderung der Berufsbildung von Journalisten, insbesondere auch dadurch, daß ihnen Zeiten nach Art eines Sabbatjahrs ermöglicht werden

    4. Hilfe

      für Kinder und Jugendliche, um ihnen eine angemessene Existenz und Ausbildung zu ermöglichen,

      zur Existenz- und Familiengründung,

      für nichteheliche und überlastete Mütter,

      bei Katastrophenfällen, hervorgerufen etwa durch Krankheit, Ehekrisen, Schwierigkeiten in der Arbeit,

      für Alte und ihre Angehörigen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

III.

Leistungen

  1. über die Leistungen des Vereins entscheidet der Vorstand.

  2. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Spenden. Vom Vorstand übernommene Auflagen von Spendern sind zu erfüllen.

  3. Die Leistungen sind nicht auf die Erträge des Vereinsvermögens beschränkt.

  4. Es dürfen nur solche Leistungen gemacht werden, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

  5. Die Leistungen des Vereins sind unabhängig von der religiösen oder weltanschaulichen Stellung des Empfängers, von seiner Staatsangehörigkeit und von seinem Volkstum.

IV.

Mitglieder

  1. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Widerspruch eines Vorstandsmitgliedes verhindert die Aufnahme. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

  2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.

  3. Über den Ausschluß aus der Mitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Zum Ausschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Betroffene hat- Stimmrecht.

V.

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.

    Sie beschließt über

    1. Billigung des Jahresrechnung

    2. Entlastung des Vorstands

    3. Wahl des Rechnungsprüfers

    4. Neuwahl zum Vorstand nach Ablauf der Wahlperiode.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden.

  3. Falls sich nicht die Mitglieder unter Verzicht auf Form und Frist der Einberufung vollzählig zu einer Mitgliederversammlung zusammenfinden und mit den Tagesordnungspunkten einverstanden sind, lädt der Vorsitzende des Vorstands oder der stellvertretende Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefs an alle Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ein.
    Zwischen dem Tag der Aufgabe zur Post und dem Tag der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen gewahrt sein. Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte beschlußfähig.

  4. Der Ort der Versammlung ist Stuttgart.
    Den Versammlungsraum bestimmt der Einberufende.

  5. Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

  6. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
    Ist auch dieser verhindert, so wählt sich die Versammlung ihren Vorsitzenden.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichtdurch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

  8. Über die Beschlüsse der Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt und vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet.

  9. Die Beratungen, Beschlüsse und Niederschriften sind vertraulich.

VI.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln und im übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden ist von der Verhinderung des Vorsitzenden unabhängig.
    Die vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur aufgrund eines Beschlusses des gesamten Vorstands Gebrauch machen.
    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen entweder gemeinsam oder jeder mit einem anderen Vorstandsmitglied in Notfällen Notmaßnahmen treffen, müssen dann aber eine nachträgliche Genehmigung des Vorstands einholen.

  3. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins sein.

  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

  5. Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt.
    Ihre Amtszeit verlängert sich bis zur Vornahme der Neuwahl.

  6. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund sein Amt niederlegen.
    Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Dabei hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

  7. Ersatzwahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind unverzüglich vorzunehmen.

  8. Auf Antrag eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung wird geheim mit Stimmzetteln gewählt.

  9. Falls sich nicht die Mitglieder des Vorstands unter Verzicht auf Form und Frist der Einberufung vollzählig zu einer Versammlung zusammenfinden und mit den Tagesordnungspunkten einverstanden sind, wird der Vorstand durch' den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einfachem Brief, telegraphisch oder telefonisch mit einer Frist von 7 Tagen zwischen Einberufung und Versammlung einberufen.
    Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über ordnungsgemäß angekündigte Tagesordnungspunkte beschlußfähig.
    Einstimmige Beschlüsse können schriftlich gefaßt werden.
    Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig.
    Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Die Beratungen, Beschlüsse und Niederschriften sind vertraulich. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung in Hilfsfallen nur so, daß die Personen nicht erkennbar sind.

VII.

Vereinsvermögen und Rechnungswesen

  1. Über die Anlage des Vereinsvermögens, insbesondere auch über Einzug oder Erlaß von gewährten Darlehen beschließt der Vorstand.

  2. Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung innerhalb der ersten 4 Monate des neuen Geschäftsjahrs.

  3. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Belege und die Jahresrechnung werden jährlich durch einen Prüfer geprüft, der nicht dem Vorstand, wohl aber dem Kreis der Mitglieder angehören kann.

  4. Die Jahresrechnung und der Bericht des Prüfers ist den Mitgliedern zur Billigung in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Einladung zuzustellen.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII.

Änderung der Satzung

  1. Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

  2. Für die Änderung des Zwecks des Vereins ist ein einstimmiger Beschluß aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

IX.

Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren, falls nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt. Für die Tätigkeit der Liquidatoren gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.

  3. Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an den Landeswohlfahrtsverband Stuttgart, der es ausschließlich und unmittelbar für die bisherigen Zwecke zu verwenden hat.

  4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Finanzamts ausgeführt werden.